02.02.2025, S4F, Pariser Platz, Berlin

Das Projekt "Paragraf 218 auch für Männer".

Rahmenprojekt:
Nachhaltigkeitsziel: SDG 5

Mit dem Projekt soll ein Phänomen der geschlechts-strukturellen Ungleichheit im einem Rechtssystem am Beispiel des Paragrafen 218 des deutschen Strafrechts betrachtet werden, wo es für Männer keine Analogie im Kontext von biologischer Vermehrung und Nachkommenschaft gibt, beispielsweise zur Zeugung, hier etwa in Form eines „§ xyz Besamungs- oder Befruchtungsverbot“.
 
Mit dem Projekt soll die Situation der Schwangerschaft und deren möglichem Abbruch, mit der Situation der biologischen oder technischen Tätigkeiten der Zeugung in Verbindung gebracht werden. Die Zeugung geht zeitlich der Schwangerschaft voran.
  • Kann hier bereits geschlechtergerechtes Recht entfaltet werden?
  • Kann zeitlich früher, präventiv Recht einen Schutz bieten, wonach ebenfalls die „Zeugung oder deren möglicher Abbruch“ unter Umständen strafbar wäre?
  • Kann ein ebenfalls maßgeblicher Schutz im Strafrecht für Menschen beiderlei Geschlechts, oder biologisch invers zur Schwangerschaft der Frau, für den Mann zur Zeugung oder Bereitstellung von Spermien, ausgeprägt werden?
  • Kann das einseitige Recht zur Schwangerschaft auf jede Form der Entstehung von Leben (analog zur Beendigung) ausgeweitet oder damit maßgeblich zum Wohl von Frauen, verbessert werden?
Es soll untersucht werden, ob andere Paragrafen des Strafrechts den Schutz die Frau, den Schutz vor unerwünschter oder ungewollter Zeugung für beide Geschlechter, flankieren.
 
Weiterhin soll weiteren offenen oder versteckten, augenfälligen oder unscheinbar misogynen Aspekten des Strafrechts, bezogen auf die Gleichbehandlung der Geschlechter, unter Betrachtung des Rechts im Umgang und Wirkung von biologischen Tätigkeit zu Spermium und Eizelle, nachgegangen werden.
 
Das Motto zu diesem Projekt lautet: „§ 218 auch für Männer – Besamungs- oder Befruchtungsverbot“. Wenn die Strafbarkeit von Abtreibung für Belange der Gleichstellung nicht durch Abschaffung des §218 erreicht wird, könnte darin zumindest die Geschlechter-Parität eingeführt werden. 
 
Eine Umdeutung des § 218x mit dem Text „Besamungseinbruch“ könnte so lauten:
(1) Wer zwecks Besamung einbricht (1), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung der Abschluss der Befruchtung  durch Einbringung eines Spermiums zu einem Ei außerhalb des Körpers einer Frau oder eine Person mit weiblichem Körper, gelten nicht als Besamungseinbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
1. gegen den Willen der Frau, oder eine Person mit weiblichem Körper, handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Verunreinigung mit Spermien bei einer Frau oder eine Person mit weiblichem Körpers verursacht.
(3) Begeht die Frau oder eine eine Person mit weiblichen Körper die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(4) Der Versuch ist strafbar. Die Frau oder eine Person mit weiblichem Körper wird nicht wegen Versuchs bestraft.


Der bisherige „§ 218 Schwangerschaftsabbruch“ erhält einen zusätzlichen Buchstaben nach ggf. bereits bestehenden Buchstaben.

Zu (1) jedes den Einbruch gleichartige oder vergleichbare Tat bezogen auf das Schutzgut, hier gegen den Körper einer Person als  Schutzgut.

 

Weitere Informationen:

  • Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen am Gesundheitsamt Landshut  (2025): Familien- und Sexualpädagogik. Hier finden Sie Zielsetzungen, Themen und Konzepte. URL: https://schwanger-in-landshut.de/familien-und-sexualpaedagogik/. Darin: „Nutzung von Schutzmöglichkeiten vor ungewollter Zeugung/Schwangerschaft und sexuell übertragbaren Krankheiten“ (s.o.). 

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