Aktualisiert am 06.10.2025
Das Projekt "Getränkebereitgestellung bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C (soll), bei mehr als +30 °C (muss) in Arbeitsräumen".
Rahmenprojekt: KliMATOR
Nachhaltigkeitsziel:
In diesem Projekt sollen die Vorgaben des staatlichen Rechts zum Arbeitsschutz, insbesondere nach der Technische Regel für Arbeitsstätten zu Raumtemperatur (s.u.), sowie die darüber hinaus führenden weiteren Varianten wegen hoher Lufttemperaturen in Arbeitsräumen, sowie gegen Dehydriegung, beatrachtet, zusammengestellt, erörtert und vorgestellt werden.
Die Technische Regel für Arbeitsstätten zu Raumtemperatur (siehe ASR A3.5) gibt vor: "Bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C sollen, bei mehr als +30 °C müssen geeignete Getränke (z. B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitgestellt werden." (ASR A3.5, Kap. 4.4, Abs. 5). Für die Bereitstellung von geeigneten Getränke (z. B. Trinkwasser), benötigt der Arbeitgeber passende und geeingete Zapfstellen und "Trinkhilfsmittel" (allgemeine Gefäße, Schläuche, Kellen, übliche Trinkgefäße).
- Bereithaltung Mehrweg-Trinkgefäße: Beispielsweise ein haushaltsübliches Wasserglas als Arbeitsmittel, in die das Wasser gezapft und daraus getrunken werden kann. Darüber hinaus sind gegebenfalls weitere Arbeitsmittel zur Platzierung von gefüllten Trinkgefäßen in Arbeitsräumen. Darüber hinaus bedarfs es weitere Arbeitsmittel und Arbeitsmaterialien zur Bevorratung von Trinkgefäße, sowie für die Reinigung (Spülen, Abtrocknen) von Trinkgefäßen. Aus der Lösung der Bereithaltung von Mehrweg-Trinkgefäß kann die mögliche Soll-Regel oder Muss-Regel zur Bereitgestellung von Getränken über einfache und übliche Getränkeküchen zweckmäßig umgesetzt werden.
- Bereithaltung Einweg-Trinkgefäße: Die Verwendung von Einweg bei Trinkgefäßen (Einwegbecher) ist weniger nachhaltig als Mehrweg. Bei Einweg-Trinkgefäßen ist zusätzlich der Vorgang der Abfallentsorgung und die dazu benötigten zu Arbeitsmittel und Arbeitsmaterialien zu betrachten.
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Weitere Infomationen
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) (07.2010): Technische Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur (ASR A3.5). Ausgabe: Juni 2010, zuletzt geändert GMBl 2022, S. 198. URL: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&opi=89978449&url=https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-5.pdf. Darin Überschrift von Kapitel 4.4: "Arbeitsräume bei einer Außenlufttemperatur über +26 °C"
- Joerg Hensiek (25.09.2025): Ist der Arbeitgeber zur Getränkeversorgung am Arbeitsplatz verpflichtet – wenn ja, wann? Getränkeversorgung am Arbeitsplatz. URL: https://www.haufe.de/arbeitsschutz/gesundheit-umwelt/getraenkeversorgung-am-arbeitsplatz-arbeitgeberpflicht_94_660772.html. Darin: "Hahnwasser schon ausreichend: Die Auswahl des Getränks bzw. Kaltgetränks ist dem Arbeitgeber weitgehend überlassen. Gesetzlich gefordert ist lediglich Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung. Damit kann der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auch Wasserspender mit einfachem Wasser aus dem Hahn anbieten. Oder aber er erlaubt seinen Arbeitnehmern selbst, so viel Trinkwasser wie notwendig aus dem Wasserhahn in der Küche zu entnehmen. Die Belegschaft hat also kein Recht von ihm zu fordern, Kaltgetränke für sie im Getränkemarkt zu besorgen – und schon gar nicht, spezifische Getränke, wie beispielsweise ein spezielles Mineralwasser oder gar eine Cola oder Limo." (s.o.). Auch darin: "„Betriebliche Übung“ und Betriebsvereinbarung: Es gibt abgesehen von den temperaturorientierten Regelungen noch weitere Möglichkeiten, nach denen Arbeitnehmer Getränke bereitstellen müssen. Zum einen sind das Betriebsvereinbarungen, in denen auch die Ausgabe von Getränken festgelegt worden ist. Zum anderen ist es eine Art betriebliches Gewohnheitsrecht, das sich rechtsterminologisch „Betriebliche Übung“ oder „Betriebsübung“ nennt. Darunter versteht man regelmäßige Leistungen eines Arbeitgebers, die nicht vertraglich vereinbart sind, aber dazu führen können, dass die Arbeitnehmer daraus einen dauerhaften Anspruch auf diese Leistung ableiten können. Übersetzt auf die Bereitstellung von Getränken bedeutet dies: Wenn der Arbeitgeber seiner Belegschaft über Jahre oder zumindest Monate regelmäßig Getränke (oder auch andere Nahrungsmittel) kostenlos zur Verfügung gestellt hat, hat er damit quasi eine „Unternehmenstradition“ etabliert. Aufgrund dessen können die Beschäftigten das als ein „Gewohnheitsrecht“ deuten und erwarten, dass sie auch weiterhin kostenlos Getränke erhalten – und den Arbeitgeber darauf verpflichten." (s.o.).
Quervernetzt:
- SDG 13 KliMATOR - Übersicht, siehe URL: https://www.sai-lab.de/index.php/de/projekte/47-sdg-13-klimator/928-sdg-13-klimator-uebersicht
Anker:
- KliMATOR 030: Getränkebereitstellung bei Lufttemperaturen von mehr als +26 °C (soll), bei mehr als +30 °C (muss) in Arbeitsräumen, siehe URL: https://www.sai-lab.de/index.php/de/projekte/47-sdg-13-klimator/3901