In diesem Projekt soll der Straftatbestand von Bedrohung, Angriff oder (Körper-) Verletzung von Wahlwerbenden, Wahlkämpfenden und Kandidierenden betrachtet werden.
Dazu soll in diesem Projekt untersucht, betrachtet, diskutiert und vorgestellt werden, wie solche Taten als Straftat geahndet werden oder werden können.
Hintergrund
Im Zusammenhang mit dem Auftakt des Straßenwahlkampfs zur Europawahl im Jahr 2024 fanden Ereignisse statt, die sich gegen Wahlwerberinnen und Wahlwerber, Wahlkämpferinnen und Wahlkämpfer, sowie gegen Kandidatinnen und Kandidaten richteten. Während die Medien unterschiedlich und oberflächlich, teils sensationsheischend , die Ereignisse aufgriffen, gab es auch medial über die Behörden und die öffentlich rechtlichen Medien verbreitet, eine Reaktion von Innenministerinnen und Innenministern und weitere Personen aus politischen und parteipolitischen Ämtern auf der Ebene der Bundesländer mit dem Tenors von eines dargestellten Bedarf zu Verschärfung des Strafrechts.
Dazu kann das Projekt juristische, strafrechtliche, amtliche und allgemeine bürgerliche und zivile Informationen zu den Arten von Ereignis und dem Straftatbestand herstellen und betrachtet werden.
Fälle
Im einem jeweiligen Fall von Bedrohung, Angriff, Körperverletzung von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern sowie von Wahlkämpferinnen und Wahlkämpfern können bestimmte Straftatbestände betrachtet werden um über eine passende Zuordnung die Art und Weise der juristischen Bearbeitung, Verfolgung und Ahndung zu betrachten.
Ein jeweiliger Fall von erheblicher Belästigung oder Behinderung beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten (im Sinne der Ausübung gesellschaftliche wesentlicher und dem Gemeinwohl dienender Handlungen), Bedrohung, Angriff, Körperverletzung von Wahlwerberinnen und Wahlwerbern sowie von Wahlkämpferinnen und Wahlkämpfern, ebenso gegenüber Kandidatinnen und Kandidaten von demokratischen Wahlen zu Verfassungsorganen kann.
Tatmerkmale
Die Tat kann insbesondere die nachfolgend aufgeführten Tatmerkmale aufweisen: Mit Gesten und Körperhaltung angedrohter körperliche Angriff, nahe und sehr nahe körperliche Annäherung (Intimzone), ausgeführter körperlicher Angriff, Tritt, Schlag, Schubser mit Stolper und oder Fall, Rempler mit Stolper oder Sturz, wiederholtes Aufhalten der Fortbewegung, wiederholtes Abhalten oder Beibehaltung der Wegrichtung der Fortbewegung, Einkreisen, lautes Rufen oder Schreien von Androhungen, Bedrohungen des angestrebten Amts wegen, oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Partei, oder wegen des tätig Seins für eine Partei, dies Tatmerkmale als eigenständige Tatsache oder einhergehend mit Beleidigungen und Verunglimpfungen von Verfassungsorganen, Äußerungen der Ablehnung der Tätigkeit der adressierten Person in der Art von eindeutiger und offenbarender amtsanmaßender Äußerung (einzeln und verschiedene Äußerungen) , Entwürdigung und Beschädigung der Verfassungsorganen als Repräsentation für bürgerlichen Werten und zivilen Regeln des friedlichen Zusammenlebens in der Gesellschaft, mit der Absicht oder der Wirkung einer erheblichen Störung, Ängstigung oder Zerrüttung der betroffenen oder angegangenen Person, als aktuelles oder potentiell zukünftiges Mitglied eines Verfassungsorgans, oder dessen Beauftragten oder Mitarbeitenden.
Welche Straftatbeständen können hierfür als relevant betrachtet werden, um eine Tat strafrechtliche zu betrachten, zu bearbeiten, zu verfolgen und zu ahnden?
Straftatbestände
Das Strafgesetzbuch (StGB) kennt und nennt eine jeweils abschließende Anzahl von Straftatbeständen, nach denen Ereignisse und darin erfolgte Taten als Straftat untersucht und verfolgt werden können.
In diesem Projekt klopfen wir die Straftatbestände ab, um Verbindungen und Beziehung zu „Bedrohung, Angriff, (Körper-) Verletzung von Wahlwerbenden, Wahlkämpfenden und Kandidierende“ zu erkenne und zu beschreiben.
§ 105 Nötigung von Verfassungsorganen
Sofern die Mittelbarkeit oder der Grad von potentiell durch Wahl angehörend betrachtet und justiziabel zugelassen wird, das auch entferne Grade der, hier nicht im 1. Grad direkt und unmittelbar das Verfassungsorganen genötigt ist, auch nicht im 2. Grad ein authentisches Mitglied als Teil des Verfassungsorgans genötigt ist, auch nicht im 3. Grad die Tätigkeit als übliche und typische Handlung des Verfassungsorgans genötigt wird, sondern erst im 4. Grad ein mögliches oder faktisches Mitglied, hier das eines Parlaments, in der Phase der politischen und demokratischen Heraus und Ausbildung eines einst besetzten Verfassungsorgans durch Wahl, hier der dazu nötigen Wahlwerbung und Wahlinformation, in einer dazu geregelten Phase des Wahlkampfs. Die Nötigung, hier als 4. Grades beschrieben, kann herangezogen werden. § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans Hier bereits konkreter das „Mitglied“ oder die Mitglieder eines Verfassungsorgans. Siehe § 105 Nötigung von Verfassungsorganen, hier als Grad 2.
§ 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
Sofern die räumliche Bestimmung „im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück“ für die Zeit des Wahlkampf auch auf die Orte des Wahlkampfs und der Platzierung von Wahlwerbung erstreckt oder dahingehend als temporär und situativ erweitert oder ausgedehnt gilt.
§ 107 Wahlbehinderung
Sofern eine Wahl auch alle jene Handlungen und Tätigkeiten von Beginn bis zum Ende erfasst und umfasst, also auch bereits frühzeitig die Wahlwerbung umfasst, den Wahlkampf einschließt.
§ 108 Wählernötigung
Sofern die Nötigung den Wähler auch mittelbar beeinträchtigt und beschränkt, durch Handlungen, die bis hin zum extrem von Nicht Antreten als Kandidat zu einer Wahl führen können. Siehe auch grade der Wählernötigung, wie bei § 105 Nötigung von Verfassungsorganen.
§ 125 Landfriedensbruch
Wenn die Tat nicht alleine oder eigenständig ausgeführt wird, unbenommen der gemeinschaftlichen Tat einer nicht gemeinsam in Erscheinung tretenden Art von Solidargemeinschaft.
§ 132 Amtsanmaßung
Hier auch im Sinne des amtlichen, offiziellen oder beauftragten Entfernen von Wahlwerbung, wie Klein- oder Großplakate, hier als vorzeitiges Entfernen, beschädigen, bemalen, beschmieren, verändern, bekleben, einreißen, knicken, umstürzen, zerreißen, herab reißen. § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen Hier auch geltend und angewendet für Wahlwerbung und der Form der Anbringung „Plakatieren“, sowie der Störung und Behinderung der Bekanntmachung von Wahlwerbung.
§ 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
Für beiwohnende Bürgerinnen und Bürger im wahlberechtigtem Alter, bei nicht geleistet Hilfe zur Abwehr von Beschädigung von Wahlwerbung und Hilfe bei der Abwehr von Körperverletzung oder gleichartig wirksamer psychischer Gewalt.
§ 164 Falsche Verdächtigung
Hier im Sinne Abs. 2 (…) öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“ hierbei als Anwendung auf die Situationen aller Arten der ausgesprochen, textlich oder bildlich wiedergegebenen falschen Verdächtigung der Partei, der Inhalte der Wahlwerbung, der Plakatierung zur Wahl, der Wahl, dem zur Wahl stehenden Parlament, dem Parlament oder gar dem Parlamentarismus der Demokratie oder zuletzt gar der Demokratie.
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Hier übertragen auf Parteien, sofern die Beschimpfung sich stark abwertend, diskiminierend, entwürdigend, entmenschlichend auf Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen mittelbar auswirken oder auswirken können, aber eine parlamentarische Gruppe , eine Fraktion, eine Partei, ein Mitglied des Parlaments oder ein Kandidat, oder dessen Helfer oder Beauftragte adressiert wird, wobei Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen und die genannten Gruppen von Personen oder Einzelpersonen vertauscht und gleichgesetzt werden. Der Tatbestand der unzulässige Analogie, Vergleich oder Gleichsetzung mit Verfassungsorganen kann als Folge und Konstrukt der Beschimpfung geahndet werden.
§ 183 Exhibitionistische Handlungen
Hier die Ahnung in Verbindung mit Wahlwerbung, Helfern oder Kandidaten, mit einer Einstufung als „schwerwiegender“ oder deutlicheren „Erheblichkeit“ der Störung der Handlung, durch die Einbettung in einen zusätzlichen oder erweiterten Kontext. § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses Wie bei § 183 Exhibitionistische Handlungen; In Verbindung mit Wahlwerbung, Helfern oder Kandidaten mögliche Ahndung als erheblicher und schwerwiegender.
§ 184 Verbreitung pornographischer Inhalte
Wie bei § 183 Exhibitionistische Handlungen; in möglicher Ahndung als erheblicher und schwerwiegender Wahlwerbung, Helfern oder Kandidaten mögliche Ahndung als erheblicher und schwerwiegender.
§ 184i Sexuelle Belästigung
In Verbindung mit Wahlwerbung, Helfern oder Kandidaten mögliche Ahndung als erheblicher und schwerwiegender, beziehungsweise als Tatverschärfend.
§ 185 Beleidigung
Hier konsequent auch für einfach und vermeintlich leichte Formen der Beleidigung angewendet, wenn es sich um Wahlwerbung, Helfern oder Kandidaten handelt, die eine Beleidigung erfahren. In Verbindung mit Wahlwerbung, Helfern oder Kandidaten mögliche Ahndung als erheblicher und schwerwiegender, beziehungsweise als Tat-verschärfend.
§ 186 Üble Nachrede
Hier konsequent auch für einfach und vermeintlich leichte Formen der Beleidigung angewendet, wenn es sich um Wahlwerbung, Helfern oder Kandidaten handelt, die eine Beleidigung erfahren. In Verbindung mit Wahlwerbung, Helfern oder Kandidaten mögliche Ahndung als erheblicher und schwerwiegender, beziehungsweise als Tat-verschärfend.
§ 187 Verleumdung
siehe § 185 Beleidigung
§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
siehe § 185 Beleidigung, auch in Verbindung mit anderen Straftatbeständen, hier als erheblicher und schwerwiegender, beziehungsweise als Tatverschärfend.
§ 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Hier konsequent auch für einfach und vermeintlich leichte Formen der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener angewendet, wenn es sich um Wahlwerbung, Helfern oder Kandidaten handelt, wobei es sich bei der Tat im Tathergang auch im diese Straftat handelt, gerichtet an einer verstorbene Personen einer Verfassungsorganen, eines Parlaments, einer Parlamentarierin, eine Beauftrage Personen einer Verfassungsorgans einer Partei oder um eine Kandiation handelt . In Verbindung mit Wahlwerbung, Helfern oder Kandidaten mögliche Ahndung als erheblicher und schwerwiegender, beziehungsweise als Tat-verschärfend.
§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises
Siehe § 185 Beleidigung.
§ 192a Verhetzende Beleidigung
Siehe § 185 Beleidigung, hier in Verbindung mit der Tätigkeit des Verfassungsorgans, der Wahl, dem parteipolitischen oder politischen Bündnis, der Partei, der Kandidaten oder deren Mitarbeiter, Beauftragte und Helfer. Mögliche Ahndung als erheblicher und schwerwiegender, beziehungsweise als Tat-verschärfend.
§ 223 Körperverletzung
Bei Personen als Helfer bei Wahlwerbung oder Kandidaten mögliche Ahndung als erheblicher und schwerwiegender. § 224 Gefährliche Körperverletzung Siehe § 223 Körperverletzung.
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Siehe § 223 Körperverletzung.
§ 238 Nachstellung
Siehe § 223 Körperverletzung.
§ 239 Freiheitsberaubung
Siehe § 223 Körperverletzung.
§ 240 Nötigung
Siehe § 223 Körperverletzung.
§ 241 Bedrohung
Siehe § 223 Körperverletzung.
§ 241a Politische Verdächtigung
Siehe § 223 Körperverletzung.
§ 242 Diebstahl
Bei Material der Wahlwerbung und Wahlinformation, sowie dazu ergänzend eingesetzer Mittel und Fahrzeuge, mögliche Ahndung als erheblicher und schwerwiegender.
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
Siehe § 242 Diebstahl.
§ 303 Sachbeschädigung
Siehe § 242 Diebstahl.
§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Siehe § 242 Diebstahl.
§ 306 Brandstiftung
Siehe § 242 Diebstahl.
§ 306d Fahrlässige Brandstiftung
Siehe § 242 Diebstahl.
§ 324a Bodenverunreinigung
Siehe § 242 Diebstahl.
§ 356 Parteiverrat
Hier ggf. im Sinne von unterlassenem, unsachgemäßem oder schädlichen Rechtsbeistand.
Tateinheiten
Der Straftatbestand einer Handlung als Tat der Art „“ kann grundsätzlich nach über 30 (hier 38) Stafrechtsparagraphen behandelt, erörtert, angezeigt, nachgegangen, ermittelt, verfolgt, sanktioniert und geahndet werden. Welche strafwürdigen und strafbewehrten Paragraphen tatsächlich angewendet werden, ob einzeln oder in Tateinheit, soll in diesem Proejtk erörtert und analysiert werden.
Als Strafmaß kann „§ 108c Nebenfolgen“ konsequent angewendet werden.
Weitere Informationen
- Bundesministerium der Justiz (BMJ), Bundesamt für Justiz (2024): Strafgesetzbucn (StGB). URL: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/index.html#BJNR001270871BJNE012205123
Quervernetzt:
- Sustainer - Übersicht, siehe URL: https://www.sai-lab.de/index.php/de/projekte/54-sdg-17-sustainer/906-sdg-17-sustainer-uebersicht