Nach dem allgemein Modell der betriebswirtschaftlich relevante Wirtschaftseinheiten, werden „Unternehmen“ von „Öffentliche Betriebe und Verwaltungen“ getrennt, auch wenn beide Einheiten die Gruppe der „Betriebe“ bilden. Die „Betriebe“ sind eine der drei Kategorien der Wirtschaftseinheiten, neben „öffentliche Haushalte“ und „Privathaushalte“ (Wikimedia 29.03.2024).
Für Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) (Wikimedia 24.04.2024), die keine Unternehmen sind, gelten die Vorgaben der EU und das nationale Recht zu Sorgfaltspflichten bei Lieferketten nicht zu. Das „gilt nicht“ trifft auf nahezu alle Teile der öffentliche Haushalte der Verwaltung der Kommunen, Bundesländer und des Bundes zu. Auch viele Hochschulen und Universität gehören zu diesem Bereich der zwischen Unternehmen und Privathaushalten, beispielsweise in der konkreten Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts. Auch die TU Berlin ist eine KöR. Aus diesem Umstand des Lesens und der prüfenden Interpretation der rechtlichen Formulierung der Richtlinien und Gesetzte zu Sorgfaltspflichten bei Lieferketten, hier beispielsweise dem § 1 „Anwendungsbereich“ im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geht hervor, das, wenn eine Hochschulen oder Universität eine betriebswirtschaftlich Wirtschaftseinheit der öffentliche Haushalte ist, die für Unternehmen geltenden Sorgfaltspflichten bei Lieferketten freiwillig erfüllen können, sofern die Einhaltung, Sicherstellung und Gewährleistung dieser Sorgfaltspflichten bei Lieferketten für die Hochschulen und Universität überhaupt relevant sind, da es hier keinen rechtlich relevanten Bedarf für entsprechende Regeln gibt, da gegebenenfall andere Vorgaben und Regeln bereits die Sorgfaltspflichten bei Lieferketten umfänglich sicherstellen. Dazu dient dieses Projekt: Stimmt die These, das Hochschulen und Universität durch gesetzliche Vorgaben oder andere rechtliche Bestimmungen den Sorgfaltspflichten bei Lieferketten in einer Quantität und Qualität nachkommen, die gewünschtes Praxis also bereits hinreichend umgesetzt ist, oder trifft die Alternativhypothese zu, wonach des euräische und dazu umgesetzte oder eigenständige nationale Vorgaben die staatlichen Hochschulen und Universität von Lieferkettensorgfaltspflichten in der Formel „gilt nicht“ ausnehmen?
- Gibt es gleichwertige oder gleichartige Regeln zur Sorgfaltspflicht für öffentliche Haushalte?
- Gibt es gleichwertige oder gleichartige Regeln zur Lieferungen und Lieferketten für öffentliche Haushalte?
- Welche Regeln und Vorgaben gelten für Sorgfaltspflichten bei Lieferketten für öffentliche Haushalte (Gesetzte, Regeln, Vorgaben, Verordnungen)?
- Welche Rolle, Funktion, Aufgaben und Stellung haben staatliche Hochschulen im juristischen System für die Sorgfalt und die dazu bestehenden Pflichten bei Lieferungen und Lieferketten?
- Welche Bedeutung haben Selbstverpflichtungen von oder für Hochschulen und Universitäten die gesetzlichen Sorgfaltspflichten bei Lieferketten für Unternehmen anzuwenden?
- Müssten, sollten oder könnten Hochschulen und Universitäten sich selbst verpflichten Sorgfaltspflichten bei Lieferketten sicherzustellen?
- Welche Wirkungen gehen von Hochschulen und Universitäten bei freiwilliger Einhaltung von Sorgfaltspflichten bei Lieferketten aus?
- Welche Wirkungen betreffen Hochschulen und Universitäten ohne Selbsterpflichtung zur Einhaltung von Sorgfalt und Sorgfaltsspflichten bei Lieferungen und Lieferketten?
Das Deutsche Recht nimmt den öffentlichen Dienst, die öffentlichen Einrichtungen, bis aus winige Ausnahmen, aus dem Gesetz heraus, in dem das nationale gesetzliche Regelwerk ausschließlich (nur) für „Unternehmen“ gilt. Die öffentlichen, staatlichen Einrichtungen sind nicht die Adressaten der rechtlichen Vorgaben, lediglich die Unternehmen, sind diejenien, die direkt angesprochen und adressiert werden.
„Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) legt fest, dass Unternehmen mit mindestens 1000 Beschäftigten in Deutschland menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten beachten müssen, dies betrifft auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Die entsprechende europäische Regelung ist die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D oder CSDDD)“ (Huck 2024).
Weitere Informationen
- Bettina Huck (14.03.2024): Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Bedeutung für den Arbeitsschutz. Sorgfaltspflichten. Dipl.-Biol. Bettina Huck, QUMsult GmbH & Co. KG, Freiburg. URL: https://www.haufe.de/arbeitsschutz/recht-politik/lieferkettensorgfaltspflichtengesetz-im-arbeitsschutz_92_618048.html
- Bundesministerium der Justiz (BMJ), Bundesamt für Justiz (16.07.2021): Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG). Ausfertigungsdatum: 16.07.2021. Vollzitat: "Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)". URL: https://www.gesetze-im-internet.de/lksg/BJNR295910021.html#BJNR295910021BJNG000101000
- Wikimedia Foundation Inc. (Wikimedia) (29.03.2024): Unternehmen. URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmen
- Wikimedia Foundation Inc. (Wikimedia) (24.04.2024): Körperschaft des öffentlichen Rechts (Deutschland). URL: https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland) . Darin: "Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., auch mit KdöR, KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste juristische Person des öffentlichen Rechts, die Rechtssubjekt kraft Hoheitsakt ist und öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Aufgabenbereiche werden ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen." (s.o.).
Quernetzt:
- U2C - Übersicht, siehe URL: https://www.sai-lab.de/index.php/de/projekte/55-sdg-17-u2c/1153-u2c-uebersicht